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Politik Mitbewerber

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Wie bereits oben erwähnt, praktizierte die X.-AG aggressive Preispolitik in den Märkten, die von unserem Geschäftsbereich ebenfalls bearbeitet wurden; der X.-AG war es aufgrund der Tatsache des den Umständen entsprechend hohen Technologieniveaus der Geräte nur durch den Preis ermöglicht, in den Märkten einzudringen und Marktanteilserhöhungen zu bekommen.

Der Geschäftsbereich erwies sich entgegengesetzt dieser billig-Wettbewerber, verbunden durch Niederlassungs- und Betriebsnachteile, als zu adynamisch; die Führung von Preiskämpfen hätte sich ruinös ausgewirkt.

Zustimmende Ferne zu Mitbewerbsprodukten wurde vor allem durch unser hohes Qualitätsniveaus erreicht, so finden sich im Bundesgebiet noch Geräte unserer Fertigung, die vor dem letzten Krieg gebaut wurden und bis jetzt in Betrieb sind.

Mit dem Erwerb des Produktionsprogramms des landfremden Mitbewerbes wurde ein unliebsamer Billigkonkurrent ausgeschaltet. Darüber hinaus wurde mit dem Kauf eine Marktanteilserhöhung im Bundesgebiet erzielt, die es notwendig machte das Geschäft gemäß Paragraph 23 GWB dem Bundeskartellamt anzumelden. Nach dieser Anweisung sind Verschmelzungen von Betrieben dem Bundeskartellamt anzuzeigen, wenn im Anschluss von den Unternehmen ein Marktanteil von zumindest 20 % erwächst oder die beteiligten Unternehmen zusammenfassend über mehr als 10.000 Mitarbeiter haben.

Das zu Grunde liegende Geschäft erfüllte den Tatbestand der Mindestangestelltenzahl, wogegen die Erfüllung der Marktanteilserhöhung von 20 % vom Bundeskartellamt zu revidieren war und aus diesem Grund, nach gesetzmäßiger Applikation, ein Prüfverfahren in Gang gesetzt wurde. Die Begebenheit ergab zum einen, dass sich die Marktanteile der Aktiengesellschaft "... bei keiner der in Betracht kommenden Markt distinktionen eine der Marktbeherrschungsvermutungen des Paragraph 22, Abs. 3 GWB erfüllt werden...", scheinbar aber sehr knapp in dessen naher Umgebung kamen.

Zum anderen wurde feststellt, dass das vertraglich abgesprochene Mitbewerbsverbot der X.-AG für die Zeit von 10 Jahren auf dem Areal des veräußerten Fabrikationsprogramms zum Abschluss des Veräusserungsdatums (schuldrechtlich bezogen) "... vom Tatbestand des Paragraphen 1 GWB erfasst sein..." könnte. Daraufhin erfolgte ein Beschlussverfahren des Bundeskartellamts und eine Beanstandung der Firma beim Kartellamt, mit dem Schluss, dass die Phase des Wettbewerbsverbotes auf tatsächlich 6 Jahre nach Veräußerungszeitpunkt verkürzt wurde.

 

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